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Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 25. Mai 2014


Stadt Laichingen Alb-Donau-Kreis
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 25. Mai 2014
 
1. Am Sonntag, 25. Mai 2014 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats statt.

Dabei sind auf 5 Jahre zu wählen:

1.1 Gemeinderäte                                
22 Mitglieder Stadt Laichingen
und zwar, da unechte Teilortswahl stattfindet  
15  Vertreter für den Wohnbezirk Laichingen
2 Vertreter für den Wohnbezirk Suppingen
3 Vertreter für den Wohnbezirk Machtolsheim
2 Vertreter für den Wohnbezirk Feldstetten

1.2 Ortschaftsräte für die Ortschaft

8 Vertreter Suppingen
10 Vertreter Machtolsheim
8 Vertreter Feldstetten

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die männliche Form.


2.  Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl(en) frühestens am Tag nach dieser Bekannt-machung und spätestens am 27. März 2014 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses –Bürgermeisteramt -Wahlamt- Rathaus Laichingen, Bahnhofstraße 26, 89150 Laichingen schriftlich einzureichen.

2.1  Wahlvorschläge können von Parteien, von mitglied-schaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden. Für die einzelnen Wahlen sind je gesonderte Wahlvorschläge einzureichen.
Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.

2.2  Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte bzw. Ortschaftsräte
zu wählen sind. Bei unechter Teilortswahl darf ein Wahlvorschlag für jeden Wohnbezirk, für den ein, zwei oder drei Vertreter zu wählen sind, jeweils einen Be-werber mehr enthalten, wie Vertreter zu wählen
sind.
Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in meh-rere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.

2.3 Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Ver-sammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2013 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge festlegen.

Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versamm-lung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahl-berechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Wahlgebiet ab 20. August 2013 in geheimer Abstim-mung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge festlegen.
Wahlgebiet ist bei der Wahl des Gemeinderats die Ge-meinde, bei der Wahl des Ortschaftsrats die jeweilige Ortschaft.
Hat eine Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung in einer Ortschaft nicht mindestens drei wahlberechtigte Mitglieder, kann sie die Bewerber für die Wahl des Ortschaftsrats dieser Ortschaft in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter in der Gemeinde wählen. Bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen ist eine Feststellung, dass die Zahl der wahlberechtigten Anhänger dieser Wählervereinigung zur Bildung einer Aufstellungsversammlung auf der Ortschaftsebene nicht ausreicht, erst möglich, wenn die einberufene Versammlung der wahlberechtigten Anhänger auf Ortschaftsebene abgebrochen werden muss, weil weniger als drei wahlberechtigte Personen erschienen sind; erst dann kann das Bewerberauf-stellungsverfahren auf Gemeindeebene eingeleitet werden.

2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend.

2.4 Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 18. Lebensjahr voll-endet hat. Die Bewerber bei unechter Teilortswahl müssen zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge und am Tag der Wahl in dem Wohnbezirk wohnen, für den sie sich aufstellen lassen. Wählbar in den Ortschaftsrat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge und am Wahltag in der Ortschaft wohnt (Hauptwohnung).

Nicht wählbar sind Bürger,
●  die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht be- sitzen;
●  für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung be-stellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürger-lichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;
●  die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
●  Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mit-gliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Ent-scheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.

2.5  Ein Wahlvorschlag muss enthalten
●  den Namen der einreichenden Partei oder Wählerver-einigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung ver- wendet, auch diese. Wenn die einreichende Wähler-vereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvor-schlag ein Kennwort enthalten;
●  Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber; bei unechter Teilortswahl ist in den Fällen, in denen der Bewerber mehrere Wohnungen in der Gemeinde hat, die Anschrift in dem Wohnbezirk anzugeben, für den der Bewerber aufgestellt wurde;
● bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehö-rigkeit angegeben werden.
Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge - bei unechter Teilortswahl nach Wohnbezirken getrennt - aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein. Für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen werden.

2.6  Wahlvorschläge von Parteien und von mitglied- schaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

2.7 Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organi-sierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer - vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

2.8  Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 S. 4 und 5 Kommunalwahlordnung - KomWO -).

2.9  Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein für die Wahl des Gemeinderats von 50 Personen

für die Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaft(en) Suppingen von 10 Personen, Machtolsheim von 10 Personen, Feldstetten von 10 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften).
Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge
●  von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind;
●  von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.

2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister  Bürgermeisteramt -Wahlamt-
Rathaus Laichingen
Bahnhofstraße 26
89150 Laichingen
kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstüt-zungsunterschriften dürfen nur die von den genannten Personen ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.

2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unter- stützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 22 des Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen dem Formblatt außerdem den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO  anschließen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 12 Abs. 1 S. 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten.

2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.

2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.

2.10 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
● eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zuge-stimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwider-ruflich;
● von einem Unionsbürger als Bewerber eine eides-stattliche Versicherung über seine Staatsangehörig-keit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Be-scheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbar-keit;
● Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und nach den Bestimmungen des § 22 Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattli-chen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten;
● eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind;
● die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf. einschließlich der erforderlichen eidesstattlichen Versicherungen nicht meldepflichtiger Unionsbürger als Unterzeichner (vgl. 2.9.2);
● bei der Wahl des Ortschaftsrats, wenn die Bewerber einer Partei oder Wählervereinigung in einer Mitglieder-/ Vertreter- oder Anhängerversammlung in der Gemeinde aufgestellt worden sind (vgl. 2.3), eine von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen; die Bestätigung kann auch auf dem Wahlvorschlag selbst erfolgen.
Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetzbuch; er ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Gemeindewahlaus-schusses kann außerdem verlangen, dass ein Uni-onsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Rei-sepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.

2.11  Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschrift bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.

2.12 Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche Erklärungen und Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeisteramt -Wahlamt- Rathaus Laichingen, Bahnhofstraße 26, 89150 Laichingen.


3.  Hinweise auf die Eintragung in das Wählerver-zeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 KomWO.
3.1 Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihre (Haupt-) Wohnung haben.

3.2 Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwoh-nung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ab-lauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, ist dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzuges oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.

3.3 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 22 Melde-gesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 Kommunalwahlordnung anzuschließen.

Die Anträge auf Eintragung in das Wählerver-zeichnis müssen schriftlich gestellt werden und spätestens bis zum Sonntag, 4. Mai 2014 (keine Verlängerung möglich) eingehen beim Bürger-meisteramt -Wahlamt- Rathaus Laichingen, Bahnhofstraße 26, 89150 Laichingen.

Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt -Wahlamt- Rathaus Laichingen, Bahnhofstraße 26, 89150 Laichingen
bereit.

Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine ahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.

Laichingen, 21. Januar 2014
Klaus Kaufmann
Bürgermeister


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