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Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahlen am 25.5.2014


Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und für die Wahl des Gemeinderats, des Ortschaftsrats, des Kreistags sowie die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 25. Mai 2014


 
Am 25. Mai 2014 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und gleichzeitig finden in der Stadt Laichingen die Kommunalwahlen - Wahl des Gemeinderats, Wahl des Ortschaftsrats, Wahl des Kreistags statt. 

 
  1. Die Wählerverzeichnisse für die Europawahl und die Kommunalwahlen - für die Wahlbezirke der Stadt Laichingen werden in der Zeit vom 5. Mai 2014 bis 9. Mai 2014 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
    Ort der Einsichtnahme:
    Stadtverwaltung Laichingen, Wahlamt, Bahnhofstr. 26, 89150 Laichingen, Zimmer 1.13

    Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit
    der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen
    Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter
    die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen
    im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen
    will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus
    denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
    Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht aufÜberprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von
    Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk
    gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes
    und § 33 Abs. 1 des Meldegesetzes eingetragen
    ist. 

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren
    geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät
    möglich.

    Wählen kann nur, wer in die Wählerverzeichnisse für die
    Europawahl/Kommunalwahlen eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat. 
     
  2. Für die Kommunalwahlen gilt außerdem:

    2.1 Wahl des Gemeinderats – Ortschaftsrats
    Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch
    Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der
    Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren
    seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen
    oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden,
    wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in
    der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet
    haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
    eingetragen. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies
    voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am
    Wahltag in der Ortschaft ihre (Haupt-) Wohnung haben.

    2.2 Wahl des Kreistags –
    Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, ist dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.

    2.3 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 22 Meldegesetz
    nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das
    Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf
    Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem
    schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
    hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides
    statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4
    Kommunalwahlordnung anzuschließen. 

    Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
    müssen schriftlich gestellt werden und spätestens
    bis zum Sonntag, 4. Mai 2014 (keine Verlängerung
    möglich) eingehen beim
    Bürgermeisteramt , Stadtverwaltung Laichingen, Wahlamt, Bahnhofstraße 26, 89150 Laichingen. Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Wahlamt bereit.

    Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung
    der Hilfe einer anderen Person bedienen.
    Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine
    Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen
    Wahlschein beantragt hat.
     
  3. Wer die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig
    hält, kann während des o.g. Zeitraums
    (Nr. 1), spätestens am Freitag, 9. Mai 2014 bis 12 Uhr bei der Gemeindebehörde
    Stadtverwaltung Laichingen, Wahlamt, Bahnhofstraße 26, 89150 Laichingen, Zi. 1.13.

    Einspruch einlegen (bzgl. Europawahl) bzw. einen Antrag
    auf Berichtigung (bzgl. der Kommunalwahlen) des
    Wählerverzeichnisses stellen.

    Der Einspruch / Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung
    zur Niederschrift eingelegt / gestellt werden.
     
  4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen
    sind, erhalten bis spätestens 4. Mai 2014 eine
    Wahlbenachrichtigung.

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber
    glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen
    das Wählerverzeichnis einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung
    stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er
    sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
    eingetragen werden und die bereits einen
    Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben,
    erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

    Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem
    Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis
    er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der
    Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen
    Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt
    dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 5).
     
  5. Wahlschein
    5.1 Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann
    im Landkreis Alb-Donau-Kreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

    5.2 Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen
    hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum des
    im Wahlschein angegebenen Gebiets
    oder durch Briefwahl wählen.
     
  6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    6.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

    6.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener
    Wahlberechtigter,

    6.2.1 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die
    nachstehende Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
    versäumt hat;

    Europawahl
    bei Deutschen nach § 17 Abs. 1, bei Unionsbürgern
    nach § 17a Abs. 2 Europawahlordnung (EuWO) bis zum 4. Mai 2014,

    Kommunalwahlen
    bei Wahlberechtigten nach § 3 Abs. 2 und 4 Kommunalwahlordnung
    (KomWO) (vgl. 2.1, 2.2, 2.3) bis zum
    4. Mai 2014. Dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass
    er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die
    zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise
    nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,

    6.2.2 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden
    bei der Europawahl
    die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach§ 21 Abs. 1 EuWO bis zum 9. Mai 2014 versäumt hat,

    bei den Kommunalwahlen
    die Frist für den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses
    nach § 6 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz
    (KomWG) bis zum 9. Mai 2014 versäumt hat.

    10.Dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass
    er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die
    zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise
    nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen.

    6.2.3 wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl
    bei der Europawahl
    bei Deutschen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach
    § 17 Abs. 1 der EuWO, bei Unionsbürgern nach § 17a
    Abs. 2 Europawahlordnung,
    oder erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21
    Abs. 1 EuWO entstanden ist;

    bei den Kommunalwahlen
    erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 3 Abs. 2 und
    4 KomWO oder der Einsichtsfrist nach § 6 Abs. 2
    KomWG entstanden ist.

    6.2.4 wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren (Europawahl)
    / Widerspruchsverfahren (Kommunalwahlen) festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Bürgermeisteramtes gelangt ist.



    zu 6.1
    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis
    eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag,
    23. Mai 2014, 18:00 Uhr, beim Bürgermeisteramt
    Stadtverwaltung Laichingen, Wahlamt, Bahnhofstraße 26, 89150 Laichingen, Zi. 1.13 mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form beantragt werden.

    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein
    Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht
    zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der
    Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm
    der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann
    ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer
    Wahlschein erteilt werden.



    zu 6.2
    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte
    können aus den unter Nr. 6.2.1 - 6.2.4 angegebenen
    Gründen den Antrag auf Erteilung eines
    Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch
    Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,
    dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter
    kann sich bei der Antragstellung der Hilfe
    einer anderen Person bedienen.
     
  7. Ein Wahlberechtigter, der durch Briefwahl wählen will,
    erhält mit den Briefwahlunterlagen für die Europawahl
    einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen
    für die Kommunalwahlen einen gelben
    Wahlbriefumschlag. Die Anschriften, an die die
    Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen
    angegeben. Ein Merkblatt für die
    Briefwahl zur Europawahl und die Hinweise für die
    Briefwahl zu den Kommunalwahlen auf der Rückseite
    des Wahlscheins enthalten die für den Wähler notwendigen
    Informationen.

    7.1 Briefwahl für die Europawahl
    Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
    - einen amtlichen Stimmzettel,
    - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der
    Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen
    roten Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck
    "Wahlbrief für die Europawahl" und
    - ein Merkblatt für die Briefwahl.

    7.2 Briefwahl für die Kommunalwahlen
    Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
    - die amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er
    wahlberechtigt ist, mit zugehörigen Merkblättern,
    - die/den dazugehörigen amtlichen Stimmzettelumschlag/
    Stimmzettelumschläge für die Briefwahl,
    - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der
    Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben
    Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck
    "Wahlbrief für die kommunale Wahl".

    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen
    für einen anderen ist
    im Falle der Europawahl nur möglich, wenn die Berechtigung
    zur Empfangnahme der Unterlagen durch
    Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen
    wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als
    vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde
    vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich
    zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte
    Person auszuweisen;

    im Falle der Kommunalwahlen nur zulässig,
    wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche
    Vollmacht nachgewiesen wird.

    Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen
    beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt,
    kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief/die
    Wahlbriefe mit dem Stimmzettel/den Stimmzetteln und
    den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene
    Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens
    am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen.

    Wähler, die bei der Europawahl und bei den Kommunalwahlen
    durch Briefwahl wählen, müssen zwei
    Wahlbriefe absenden (roter Wahlbrief = Europawahl,
    gelber Wahlbrief = für die kommunale Wahl).

    Der Wahlbriefe für die Europawahl wird innerhalb
    der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
    Versendungsform ausschließlich von Deutsche Post AG unentgeltlich befördert.

    Der Wahlbrief für die Kommunalwahlen wird innerhalb
    der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
    Versendungsform ausschließlich von Deutsche Post AG unentgeltlich befördert.

    Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief
    angegebenen Stelle abgegeben werden.
     

Laichingen, den 14.04.2014


Schmid-Harscher
Amtsleiterin

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