Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahlen am 25.5.2014
15.04.2014
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und für die Wahl des Gemeinderats, des Ortschaftsrats, des Kreistags sowie die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 25. Mai 2014
Am 25. Mai 2014 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und gleichzeitig finden in der Stadt Laichingen die Kommunalwahlen - Wahl des Gemeinderats, Wahl des Ortschaftsrats, Wahl des Kreistags statt.
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Die Wählerverzeichnisse für die Europawahl und die Kommunalwahlen - für die Wahlbezirke der Stadt Laichingen werden in der Zeit vom 5. Mai 2014 bis 9. Mai 2014 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Ort der Einsichtnahme:
Stadtverwaltung Laichingen, Wahlamt, Bahnhofstr. 26, 89150 Laichingen, Zimmer 1.13
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit
der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen
Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen
im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen
will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus
denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht aufÜberprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von
Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk
gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes
und § 33 Abs. 1 des Meldegesetzes eingetragen
ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren
geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät
möglich.
Wählen kann nur, wer in die Wählerverzeichnisse für die
Europawahl/Kommunalwahlen eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat.
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Für die Kommunalwahlen gilt außerdem:
2.1 Wahl des Gemeinderats – Ortschaftsrats
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch
Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der
Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren
seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen
oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden,
wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in
der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet
haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies
voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am
Wahltag in der Ortschaft ihre (Haupt-) Wohnung haben.
2.2 Wahl des Kreistags –
Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, ist dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.
2.3 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 22 Meldegesetz
nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das
Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf
Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem
schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides
statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4
Kommunalwahlordnung anzuschließen.
Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
müssen schriftlich gestellt werden und spätestens
bis zum Sonntag, 4. Mai 2014 (keine Verlängerung
möglich) eingehen beim
Bürgermeisteramt , Stadtverwaltung Laichingen, Wahlamt, Bahnhofstraße 26, 89150 Laichingen. Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Wahlamt bereit.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung
der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine
Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen
Wahlschein beantragt hat.
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Wer die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig
hält, kann während des o.g. Zeitraums
(Nr. 1), spätestens am Freitag, 9. Mai 2014 bis 12 Uhr bei der Gemeindebehörde
Stadtverwaltung Laichingen, Wahlamt, Bahnhofstraße 26, 89150 Laichingen, Zi. 1.13.
Einspruch einlegen (bzgl. Europawahl) bzw. einen Antrag
auf Berichtigung (bzgl. der Kommunalwahlen) des
Wählerverzeichnisses stellen.
Der Einspruch / Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung
zur Niederschrift eingelegt / gestellt werden.
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Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen
sind, erhalten bis spätestens 4. Mai 2014 eine
Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber
glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen
das Wählerverzeichnis einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung
stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er
sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden und die bereits einen
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben,
erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem
Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis
er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der
Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen
Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt
dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 5).
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Wahlschein
5.1 Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann
im Landkreis Alb-Donau-Kreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.2 Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen
hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum des
im Wahlschein angegebenen Gebiets
oder durch Briefwahl wählen.
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Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
6.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener
Wahlberechtigter,
6.2.1 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die
nachstehende Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
versäumt hat;
Europawahl
bei Deutschen nach § 17 Abs. 1, bei Unionsbürgern
nach § 17a Abs. 2 Europawahlordnung (EuWO) bis zum 4. Mai 2014,
Kommunalwahlen
bei Wahlberechtigten nach § 3 Abs. 2 und 4 Kommunalwahlordnung
(KomWO) (vgl. 2.1, 2.2, 2.3) bis zum
4. Mai 2014. Dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass
er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die
zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise
nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,
6.2.2 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden
bei der Europawahl
die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach§ 21 Abs. 1 EuWO bis zum 9. Mai 2014 versäumt hat,
bei den Kommunalwahlen
die Frist für den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses
nach § 6 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz
(KomWG) bis zum 9. Mai 2014 versäumt hat.
10.Dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass
er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die
zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise
nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen.
6.2.3 wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl
bei der Europawahl
bei Deutschen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach
§ 17 Abs. 1 der EuWO, bei Unionsbürgern nach § 17a
Abs. 2 Europawahlordnung,
oder erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21
Abs. 1 EuWO entstanden ist;
bei den Kommunalwahlen
erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 3 Abs. 2 und
4 KomWO oder der Einsichtsfrist nach § 6 Abs. 2
KomWG entstanden ist.
6.2.4 wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren (Europawahl)
/ Widerspruchsverfahren (Kommunalwahlen) festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Bürgermeisteramtes gelangt ist.
zu 6.1
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis
eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag,
23. Mai 2014, 18:00 Uhr, beim Bürgermeisteramt
Stadtverwaltung Laichingen, Wahlamt, Bahnhofstraße 26, 89150 Laichingen, Zi. 1.13 mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein
Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der
Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm
der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann
ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer
Wahlschein erteilt werden.
zu 6.2
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte
können aus den unter Nr. 6.2.1 - 6.2.4 angegebenen
Gründen den Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,
dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter
kann sich bei der Antragstellung der Hilfe
einer anderen Person bedienen.
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Ein Wahlberechtigter, der durch Briefwahl wählen will,
erhält mit den Briefwahlunterlagen für die Europawahl
einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen
für die Kommunalwahlen einen gelben
Wahlbriefumschlag. Die Anschriften, an die die
Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen
angegeben. Ein Merkblatt für die
Briefwahl zur Europawahl und die Hinweise für die
Briefwahl zu den Kommunalwahlen auf der Rückseite
des Wahlscheins enthalten die für den Wähler notwendigen
Informationen.
7.1 Briefwahl für die Europawahl
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der
Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen
roten Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck
"Wahlbrief für die Europawahl" und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
7.2 Briefwahl für die Kommunalwahlen
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- die amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er
wahlberechtigt ist, mit zugehörigen Merkblättern,
- die/den dazugehörigen amtlichen Stimmzettelumschlag/
Stimmzettelumschläge für die Briefwahl,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der
Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben
Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck
"Wahlbrief für die kommunale Wahl".
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen
für einen anderen ist
im Falle der Europawahl nur möglich, wenn die Berechtigung
zur Empfangnahme der Unterlagen durch
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen
wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als
vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde
vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich
zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte
Person auszuweisen;
im Falle der Kommunalwahlen nur zulässig,
wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche
Vollmacht nachgewiesen wird.
Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen
beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt,
kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief/die
Wahlbriefe mit dem Stimmzettel/den Stimmzetteln und
den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene
Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens
am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen.
Wähler, die bei der Europawahl und bei den Kommunalwahlen
durch Briefwahl wählen, müssen zwei
Wahlbriefe absenden (roter Wahlbrief = Europawahl,
gelber Wahlbrief = für die kommunale Wahl).
Der Wahlbriefe für die Europawahl wird innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
Versendungsform ausschließlich von Deutsche Post AG unentgeltlich befördert.
Der Wahlbrief für die Kommunalwahlen wird innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
Versendungsform ausschließlich von Deutsche Post AG unentgeltlich befördert.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief
angegebenen Stelle abgegeben werden.
Laichingen, den 14.04.2014
Schmid-Harscher
Amtsleiterin