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Wahlbekanntmachung zur Landtagswahl am 13. März 2016


Stadt Laichingen, Wahlkreis 65, Ehingen

Wahlbekanntmachung
  1. Am 13. März 2016 findet die Wahl zum 16. Landtag von Baden-Württemberg statt. Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

  2. Die Gemeinde ist in folgende 8 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
    Nummer des Wahlbezirks Abgrenzung des Wahlbezirks Wahlraum
    001-01 Nördliches Stadtgebiet Berufsschule Henzenbuch 67 Foyer
    001-02 Östliches Stadtgebiet Rathaus
    Bahnhofstraße 26 Zimmer 7
    001-03 Südliches Stadtgebiet Kindergarten Brühl Im Brühl 48 Foyer
    001-04 Westliches Stadtgebiet Erich-Kästner-Schule Max-Lechler-Straße 2 Schulraum im EG
    001-05 Nordwestliches Stadtgebiet Kindergarten Kunterbunt Weite Straße 117 Foyer

    002-06
    Stadtteil Suppingen Rathaus Suppingen Kirchgasse 1 Erdgeschoss
    003-07 Stadtteil Machtolsheim Rathaus Machtolsheim Hauptstraße 22 Sitzungssaal
    004-08 Stadtteil Feldstetten Rathaus Feldstetten Freigasse 1 Dorfgemeinschaftsraum

    Die Gemeinde ist in 8 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2016 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.

    Der Briefwahlvorstand tritt zusammen am 13.03.2016 von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr und ab 17.00 Uhr im Rathaus Laichingen, Bahnhofstraße 26, Zimmer 8

  3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn er/sie einen Wahlschein hat (siehe Nr. 4).

    Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen und die Wahlbenachrichtigung abzugeben.

    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimm-zettel ausgehändigt.

    Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem Stimmzettel in einen der hinter den Wahlvorschlägen befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welchen Wahlvorschlag er/sie sich entscheiden will.

    Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel eine Ände-rung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers/der Wählerin hinweisenden Zusatz enthält.
    Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.

    Der Stimmzettel muss vom Wähler/von der Wählerin in einer Wahlzelle des Wahlraums gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine/ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

  4. Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahl-schein ausgestellt ist,

    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    b) durch Briefwahl     teilnehmen.

    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtli-chen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

  5. Der/Die Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines/einer anderen erlangt hat.

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

  6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.


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