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Gruppenauskünfte anlässlich der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017


Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
 
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Eine Übermittlung erfolgt nicht:
  • wenn der Betroffene für eine Justizvollzugsanstalt, ein Krankenhaus, Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung im Sinne des § 52 Bundesmeldegesetz gemeldet ist
  • eine Auskunftssperre besteht oder
  • der Betroffene der Auskunftserteilung widersprochen hat, bzw. widerspricht.

Der Widerspruch kann bei der Stadt Laichingen, Bürgerbüro, Zimmer 7, Bahnhofstraße 26, 89150 Laichingen oder bei den Ortsverwaltungen Suppingen, Machtolsheim oder Feldstetten schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Die Widerspruchsfrist für die oben angeführte Wahl endet zwei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung.

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