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Neuigkeiten in Sachen Coronavirus


CoronaVO private Veranstaltungen

Das Sozialministerium hat seine „Verordnung zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auf privaten Veranstaltungen (Corona-Verordnung private Veranstaltungen – CoronaVO private Veranstaltungen)“ erlassen und notverkündet. Sie tritt am 09.06.2020 in Kraft.

Sie gilt für private Veranstaltungen in Räumen, die zu diesem Zweck vermietet oder sonst zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise Restaurants, Eventlocations, Vereinsheime oder Gemeindehäuser (§ 1). Die Veranstaltung ist nur zulässig, wenn an ihr weniger als 100 Personen teilnehmen. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte außer Betracht (§ 2 Abs. 1). Es gelten ferner die im Wesentlichen bereits aus anderen Verordnungen bekannten Hygieneregeln (§ 2 Abs. 2-11), sowie Regelungen für Beschäftigte und sonstige Mitwirkende (§ 3).


Wirtschaftsministerium: Auslegungshinweise § 4 CoronaVO

Die gemeinhin bekannten Auslegungshinweise wurden aktualisiert.

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