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Schließung der Schulen und Kindertagesstätten


Nach der am 23. April 2021 in Kraft getretenen Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes ist bei einem drei Tage in Folge überschrittenen Inzidenzwert von 165/100.000 in einem Stadt- oder Landkreis der Präsenzunterricht untersagt. Ebenso ist dann die Öffnung von Kitas und Kindertagespflegestellen nicht mehr möglich.

Das Gesundheitsamt im Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat die Überschreitung des Inzidenzwertes von 165 / 100.000 für den Alb-Donau-Kreis amtlich festgestellt. Die Neuregelung wird ab Samstag, 24. April 2021 rechtswirksam.

Die Schließungen dauern so lange an, bis in dem entsprechenden Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen wieder unter den Wert von 165 sinkt. Dann treten dort ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen wieder außer Kraft.

In allen Einrichtungen in Laichingen wird eine Notbetreuung eingerichtet.

Anspruch auf Notbetreuung haben wie bereits Anfang des Jahres Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende bei ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze sowie für Home-Office-Arbeitsplätze gleichermaßen. Zudem darf keine anderweitige private Betreuung des Kindes (etwa durch Familienangehörige) möglich sein. Auch sonstige schwerwiegende Gründe können eine Notbetreuung erforderlich machen. Wo immer möglich, sollten anderweitige private Betreuungsmöglichkeiten genutzt werden!

Für eine Notbetreuung im schulischen Bereich wenden sich die Familien bitte direkt an die Schule, die das Kind besucht.

Das entsprechende Formular für die Notfallbetreuung im Kita-Bereich kann unterhalb dieses Textes abgerufen werden. Die Anträge zur Notbetreuung können per Mail an die Stadtverwaltung, Frau Schneider (JSchneider(at)Laichingen.de) gerichtet, oder, sofern kein Zugang zu einer E-Mail-Adresse besteht, auch in den Briefkasten der Stadtverwaltung (Bahnhofstraße 26) eingeworfen werden.

Familien, die bei der Schließung der Kitas Anfang des Jahres bereits eine Notbetreuung in Anspruch genommen haben, müssen keinen erneuten Antrag stellen. Diese können sich direkt mit der jeweiligen Leitung der Einrichtung, in dem das Kind betreut wird, in Verbindung setzen. Es ist nicht notwendig, sich bei der Stadtverwaltung zu melden.

Anmeldung zur Notbetreuung in einer Kita

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