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Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR); Ausschreibung Jahresprogramm 2022


Das ELR

Mit ELR hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2022 ist, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen. Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.

Wo liegen die Förderschwerpunkte?

Wohnraum und Ortskernentwicklung

Im Fokus stehen die Aktivierung innerörtlicher Potenziale durch Umnutzung leerstehender Gebäude, die Aufstockung von Gebäuden sowie die Nachverdichtung im Ortskern. Dies schließt auch Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts ein, sofern diese mit dem Ortskern zusammengewachsen sind und einen entsprechenden Entwicklungsbedarf aufweisen. Förderfähig ist in diesen Bereichen auch die Schaffung von zeitgemäßen Wohnverhältnissen durch umfassende Modernisierung. Ziel ist und bleibt es, für den Schwerpunkt "Innenentwicklung/Wohnen" rund die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen. Offen ist das ELR für innovative und modellhafte Projekte.

Förderfähig sind sowohl durch den Antragsteller oder Verwandte ersten und zweiten Grades eigengenutzte Wohnungen als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (nicht in Neubauten). Bauvorhaben im Bestand, die in der Gebäudeeinheit ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Eine Förderung ist nur unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nach Nr. 6.3.3 ELR möglich.

Förderschwerpunkt Grundversorgung

Neben dem Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen hat der Förderschwerpunkt Grundversorgung weiterhin hohe Priorität. Projekte aus diesem Förderschwerpunkt erhalten einen Fördervorrang. Die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen ist und bleibt ein wichtiger Standortfaktor für den Ländlichen Raum. Grundversorgung ist die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen

bis wöchentlichen sowie des unregelmäßigen, aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs. Bei Gütern oder Dienstleistungen, die ihrer Art nach überwiegend regional, das heißt innerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, angeboten oder erbracht werden, kann unterstellt werden, dass diese regelmäßig der Grundversorgung dienen. Diese Punkte sind im Aufnahmeantrag der Gemeinde darzulegen und im Formular ELR-5 zu bestätigen.

Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung unterstützt werden. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien, aber auch der lokale Handwerker sind wichtige Bausteine der Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte und Physiotherapeuten zählen.

Dorfgaststätten im Ländlichen Raum sind ein wichtiges Kulturgut, das es zu erhalten gilt. Eine Gaststätte im Ort ist nie nur ein Platz zum Essen und Trinken, sondern immer auch ein gesellschaftlicher und kultureller Treffpunkt, der vielfältig zur Lebensqualität im Ort beiträgt.

Aufgrund der Bedeutung der Grundversorgung für den Ländlichen Raum ist die räumliche Abgrenzung nach Nr. 4.1 ELR bzgl. des Förderschwerpunkts Grundversorgung analog dem Förderschwerpunkt Arbeiten erweitert.

Klimaschutz durch Förderzuschlag bei CO2-Speicherung

Bioökonomiebasierte Bauweisen werden vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen immer wichtiger und werden daher weiterhin im ELR verstärkt gefördert. Bei überwiegendem Einsatz ressourcenschonender, CO2 bindender Baustoffe wie Holz in wesentlichen, neu entstehenden Gebäudeteilen wird der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht.

Der Einsatz von CO2 bindenden Baustoffen ist durch eine zusätzliche Erklärung (Formular ELR-9) mit der Antragstellung zu bestätigen. Der Nachweis erfolgt mit dem Schlussverwendungsnachweis, dem die "Statistik der Baufertigstellungen" (siehe auch https://www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet) mit Bestätigungsvermerk durch die Gemeinde beizufügen ist.

Förderschwerpunkte Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen

Im Förderschwerpunkt Arbeiten sollen zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur kleine und mittlere Betriebe unterstützt werden. Dazu gehören auch neue Organisationsformen wie Co-Working oder Kooperationen in Multifunktionszentren.

Für die innerörtliche Weiterentwicklung soll im Förderschwerpunkt Arbeiten die Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern gefördert werden, zum Beispiel die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in das nahegelegene Gewerbegebiet. Die frei werdende innerörtliche Fläche kann dann anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zugeführt werden.

Gemeinschaftseinrichtungen wie Mehrzweckhallen oder Dorfgemeinschaftshäuser werden nur noch gefördert, wenn sie der Innen- und Ortskernentwicklung dienen. Die Förderung konzentriert sich auf die Modernisierung und Anpassung von Bestandsgebäuden.

Die Förderung von Rathäusern und Kindergärten ist im Zusammenhang mit Anpassungsmaßnahmen und Restrukturierungen möglich, insbesondere unter Nutzung von Bestandsgebäuden.

Verfahren

Voraussetzung für die Aufnahme in das Jahresprogramm 2022 ist ein kommunaler Aufnahmeantrag mit aktuellen Darlegungen zur strukturellen Ausgangslage und zu den Entwicklungszielen. Der Zusammenhang zu den geplanten Einzelprojekten ist darzustellen. Ein Aufnahmeantrag kann auf der Ebene von Teilorten, von Gemeinden oder von interkommunalen Zusammenschlüssen gestellt werden und enthält alle in seinen Bereich fallende Einzelprojekte. Diese sind im Formular ELR-1/3 entsprechend der Priorität aufzulisten.

Die einzelnen Projektbeschreibungen sind Bestandteile des gemeindlichen Aufnahmeantrags. Die Projektbeschreibung für wohnraumbezogene Projekte (Formular ELR-4) beschreibt das Projekt aus gemeindlicher Sicht. Bei der Formulierung der Projektbeschreibung zu Investitionen von Unternehmen (Formular ELR-5) stimmen die Gemeinden insbesondere die Angaben zur Unternehmensgröße, zur Anzahl der Mitarbeiter sowie zum vorgesehenen Durchführungszeitraum mit dem Unternehmen ab und lassen diese Angaben durch Mitzeichnung des Unternehmens bestätigen.

Stellt eine Gemeinde mehrere Aufnahmeanträge, so müssen auch diese in eine Rangfolge gebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Unterlagen zur Antragstellung vollständig vorliegen müssen, damit die Anträge bearbeitet werden können (siehe Formular ELR-1/1).

Auf den Stufen des Auswahlverfahrens (Gemeinde-, Landkreis-, Regierungsbezirk- und Landesebene) werden die kommunalen Aufnahmeanträge in eine Rangfolge gebracht. Insbesondere auf Landkreisebene ist die strukturelle Ausgangslage mit Bezug auf die Bedürftigkeit der Gemeinde (z. B. Bevölkerungsentwicklung, Steuerkraftsumme, Einwohner pro ha Siedlungsfläche) und die strukturelle Bedeutung der beantragten Projekte bei der Priorisierung der Aufnahmeanträge zu würdigen.

Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm sind durch die antragstellenden Städte und Gemeinden bis zum 30. September 2021 beim Landratsamt Alb-donau-Kreis und Regierungspräsidium Tübingen einzureichen.

Daher ist es notwendig, dass die Unterlagen zu den privaten Projekten

bis spätestens 10.09.2021

bei der Stadt vorliegen.

Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden sie sich an Frau Monika Ritter, Tel. 07333/85-31, E-Mail: mritter(at)laichingen.de, um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen.

Weitere allgemeine Informationen über die Fördervorrausetzungen, die Antragsformulare, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragsstellung finden Sie unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr.

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