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Änderungen Corona-Regelungen


1)      CoronaVO Veranstaltungen
Sie gilt für die in § 1 genannten nicht privaten Veranstaltungen. Dies betrifft einerseits öffentlich zugängliche Kulturveranstaltungen (genaue Definition s. Abs. 1 Nr. 1) aber auch Veranstaltungen von Vereinen, Parteien, Körperschaften des öffentlichen und des Privatrechts sowie Personengesellschaften oder Behörden, insbesondere Betriebsversammlungen oder Aktionärsversammlungen .

Ergänzend sei auf die Verlautbarung des Staatsministeriums zu den Ergebnissen mit den nachstehend zitierten Überschriften verwiesen:
·         Corona-Verordnung soll vereinfacht werden
·         Feiern in privaten Räumen bis 20 Personen
·         Feiern in mietbaren Lokalitäten bis 99 Personen
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/private-feiern-sollen-wieder-erlaubt-werden/

2)      Wirtschaftsministerium: Auslegungshinweise § 4 CoronaVO
Übersicht geschlossene Einrichtungen


3)      Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
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