Umgang mit dem (regelmäßigen) Probenbetrieb für Chöre, Musikvereine etc.
12.06.2020
Die FAQ des MWK unter https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/kunst-kultur/kultursparten/unterstuetzung-kulturbetriebe-coronavirus/FAQ-%C3%96ffnungen-Kunst-und-Kultur/ (Stand 10.06; 16:00 Uhr) verweisen darauf, dass Proben grundsätzlich nur zur Vorbereitung einer Veranstaltung möglich sind.
Insofern muss davon ausgegangen werden, dass der Probebetrieb an eine konkrete Veranstaltung geknüpft sein sollte (Siehe Nr. 6 und 10 der FAQ).
Sofern der Probebetrieb zur Vorbereitung einer konkreten Veranstaltung nötig ist, gilt:
Unter Einhaltung der sonstigen geltenden Rechtsvorschriften kann der Probebetrieb in allen zuvor genutzten Räumlichkeiten stattfinden, solange die entsprechenden Auflagen eingehalten werden (auch Freiluft). Die Schulgebäude dürfen allerdings für nichtschulische Zwecke (§ 1 Abs. 1 CoronaVO) nicht genutzt werden.