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Erweiterte Maskenpflicht ab 01.12.2020


Diese betrifft unter anderem den Warte- und Zugangsbereich von Ladengeschäften und den jeweils räumlich zugeordneten Parkflächen sowie auf dem Wochenmarkt. Auch in Fußgängerbereichen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies bedeutet konkret in Laichingen, dass vor allem im Bereich des Marktplatzes, vor allen Ladengeschäften und den dazugehörigen Parkplätzen in der Weite Straße, Feldstetter Straße, Radstraße, Weberstraße, Bahnhofstraße und in der Geislinger Straße eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht. Ebenso bezieht sich die Pflicht auf die Geschäfte im IIG.

Wir möchten dringend darum bitten, sich an die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung zu halten. Wer sich entgegen dieser Vorgaben weigert eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Zudem ist auf die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern zu achten.

In Anbetracht der gestiegenen Zahlen infizierter Personen appellieren wir dringend an der Rücksicht und dem Verantwortungsbewusstsein aller Bürgerinnen und Bürger und bitten im Interesse aller, sich an die Vorgaben zu halten.
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