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Inzidenz über 500 im Alb-Donau-Kreis


Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis erlässt nach § 17a Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 15. September 2021 in der ab 12. Januar 2022 geltenden Fassung und § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz, Baden-Württemberg (IfSGZustV BW) für den Alb-Donau-Kreis folgende

                     Bekanntmachung

1. Die vom Landesgesundheitsamt für den Alb-Donau-Kreis veröffentlichten Zahlen an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) überschritten im rechtlich maßgeblichen Zeitraum, nämlich am 14. Januar 2022 und 15. Januar 2022 den Inzidenzwert von 500.

2. Überschreitet ein Stadt- oder Landkreis an zwei aufeinander folgenden Tagen während der Geltung der Maßnahmen der Alarmstufe 2 die Sieben-Tage-Inzidenz von 500, so treten die entsprechenden Regelungen des § 17a Abs. 2 CoronaVO in Kraft.

Dies bedeutet, dass nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet ist:

- Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

- Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4 und 6,

- Versammlungen im Sinne des § 12

- Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im    Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2

- Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unauf-schiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung

- arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst

- Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft

- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen

- Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich

- Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen

- für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung

- unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren, sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

3. Die Überschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen. Die Rechtswirkungen der Regelungen des § 17a Abs. 2 CoronaVO treten am nächsten Tag nach der Bekanntmachung ein.

4. Ab Sonntag, 16. Januar 2022 gelten die Regelungen des § 17a Abs. 2 CoronaVO. 5. Diese Feststellung wird am 15. Januar 2022 auf der Homepage des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis gem. § 1 Abs. 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung (DVO LKrO) öffentlich bekanntgegeben.

Ulm, den 15. Januar 2022
gez. Dr. Ulrike Bopp-Haas

Dieses Dokument wurde am 15. Januar 2022 auf der Webseite des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis (www.alb-donau-kreis.de) bereitgestellt.

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