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Anzeigepflicht für Fliegende Bauten


Sehr geehrte Veranstalter von Festen mit sog. fliegenden Bauten,

in letzter Zeit häufen sich in unserem Landkreis Festlichkeiten mit abnahmepflichtigen sog. “fliegenden Bauten“. Dies nehmen wir als Baurechtsbehörde des Landkreises zum Anlass auf folgendes hinzuweisen:

Für fliegende Bauten bestimmten Ausmaßes gilt Anzeigepflicht nach Landesbauordnung Baden-Württemberg Paragraph 69.

Wann sind fliegende Bauten anzeigepflichtig?

Fliegende Bauten sind grundsätzlich dem Baurechtsamt unter Vorlage eines gültigen

Prüfbuchs mindestens 10 Tage vor geplanter Ausführung anzuzeigen. Bitte beachten Sie, dass eine Gebrauchsabnahme nur werktags in der Zeit von Montag bis Freitag stattfinden kann.

Nicht anzeigepflichtig sind unbedeutende fliegende Bauten, an die

keine besonderen Sicherheitsanforderungen gestellt werden:

• erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände

-       mit einer Grundfläche des einzelnen Zelts bis 75 m² oder

-       im Verbund aus mehreren einzelnen Zelten aufgestellt mit einer Grundfläche

-       von insgesamt. maximal 75 m² und einem Abstand einzelner Verbünde zueinander von mehr als 2 m.

• Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten bis zu einer Höhe von 5 m

-       deren Grundfläche weniger als 100 m² beträgt

-       mit einer Fußbodenhöhe von max. 1,5 m,

• Fliegende Bauten bis 5 m Höhe,

-       - die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,        

-       - die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,

• aufblasbare Spielgeräte

-       - mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von maximal 5 m oder

-       -  mit überdachten Bereichen mit Entfernungen zum Ausgang von maximal 3 m (sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, ist die Entfernung zum Ausgang auf 10 m begrenzt)

• Toilettenwagen.

Was geschieht, wenn eine Aufstellung eines anzeigepflichtigen fliegenden Baus nicht angezeigt oder ein fliegender Bau ohne angeordnete Gebrauchsabnahme in Betrieb genommen wird?

Die Aufstellung ohne Anzeige und die Inbetriebnahme von fliegenden Bauten ohne vorgeschriebene Gebrauchsabnahme stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern geahndet werden können.

An wen wende ich mich hinsichtlich einer Gebrauchsabnahme?

Bitte wenden Sie sich hierbei an den für Ihre Gemeinde zuständigen Baukontrolleur des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis, unsere Verwaltungssekretariate in Ulm (Tel. 0731 185-1273) oder Ehingen (Tel. 07391 779-2422) sind Ihnen dabei gerne behilflich.

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