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Beleuchtungsverbot seit dem 1. September


Seit dem 1. September 2022 gilt eine neue Energieverordnung der Regierung (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen). Sie soll helfen, den Energieverbrauch in Deutschland deutlich zu reduzieren. Neben weiteren Maßnahmen zur Energieeinsparung gilt Folgendes:

  • Die Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern aus rein ästhetischen oder repräsentativen Gründen ist untersagt.
  • Beleuchtete Werbeanlagen müssen von 22 Uhr bis 16 Uhr ausgeschaltet werden.

Das ergibt sich aus den Paragraphen 8 und 11 der Verordnung, die unter folgendem Link aufgerufen werden kann: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/ensikumav.pdf?__blob=publicationFile&v=4

§ 8 Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern
(1) Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten.
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

§ 11 Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen
Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

Diese Energiesparverordnung gilt seit dem 1. September zunächst sechs Monate lang. Nach dem Energiesicherungsgesetz können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden, für beharrliches Zuwiderhandeln sind sogar bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe möglich (§ 15 Energiesicherungsgesetz).

Die Verwaltung bittet um Beachtung und Einhaltung der neuen Vorgaben.

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