Bodenrichtwerte
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Gesetzliche Bestimmungen
Bodenrichtwerte werden gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte nach den Bestimmungen des BauGB und der ImmoWertV ermittelt. Die aktuellen Bodenrichtwerte wurden zum Stichtag 01.01.2022 ermittelt.
Begriffsdefinition
Der Bodenrichtwert (§ 196 Absatz 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).
Der Bodenrichtwert enthält keine einzelnen Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Bodenrichtwert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Absatz 1 Satz 2 BauGB).
Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (zum Beispiel hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswerts des betreffenden Grundstücks zu berücksichtigen.
Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzone sowie die Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts begründet keine Ansprüche zum Beispiel gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder Landwirtschaftsbehörden.
Darstellung der Bodenrichtwerte
Die Bodenrichtwerte für Baulandgrundstücke beziehen sich auf unbebaute, baureife, erschließungsbeitrags- und kostenerstattungsbeitragsfreie Grundstücke sowie auf die in der Bodenrichtwertkarte angegebene bauliche Nutzung und die wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ).
Die Bodenrichtwerte sind auf eine gebietstypische wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ) bezogen; überwiegend ist ein Bereich definiert (z. B. 0,5 – 0,8). Weicht das Bewertungsgrundstück vom Definitionsbereich des Richtwerts ab, ist i. d. R. eine Anpassung vorzunehmen.
Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Stadt Ehingen für den gesamten Alb-Donau-Kreis
Alle Städte und Gemeinden des Alb-Donau-Kreises haben sich zu einem gemeinsamen Gutachterausschuss mit der Geschäftsstelle bei der Stadt Ehingen zusammengeschlossen.
Diese Bündelung der 55 einzelnen Kommunen stärkt die fachliche Kompetenz im Bereich der Grundstücksbewertung, ermöglicht eine qualifiziertere Marktbewertung und lässt eine rechtssichere Ableitung der Bodenrichtwerte zu.
Auch die Stadt Laichingen gehört diesem Gremium an. Der lokale Gutachterausschuss beendete seine Tätigkeiten zum 31. Januar 2021. Ab dem 1. Februar 2021 wird der gemeinsame Gutachterausschuss dessen Aufgaben übernehmen.
Die Führung einer Kaufpreissammlung, die Ermittlung von Bodenrichtwerten, die Erstattung von Gutachten, die Erteilung von Auskünften und weitere Verwaltungsaufgaben, wie diese im Baugesetzbuch geregelt sind, werden künftig über den gemeinsamen Gutachterausschuss abgewickelt.
Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an die dortige Geschäftsstelle:
www.ehingen.de/gemeinsamer-gutachterausschuss
Geschäftsstelle des
Gemeinsamen Gutachterausschuss bei der Stadt Ehingen
Lindenstraße 22-24
89574 Ehingen (Donau)
Tel. 07391 503-130
E-Mail gutachterausschuss(at)ehingen.de
Diese Daten können von den Bürgerinnen und Bürgern unter https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?app=boris_bw_gstb&commune=Laichingen abgerufen werden. Nach Aufruf der URL startet das zentrale Bodenrichtwertinformationssystem für die Abfrage der Bodenrichtwerte in Zusammenhang mit der Grundsteuer B für die Stadt Laichingen. Die Daten können auch unter www.grundsteuer-bw.de abgerufen werden.