Die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzherstellungspflicht) nach § 37 Abs. 1 und 3 der Landesbauordnung kann abgelöst werden, wenn ein Bauvorhaben im Stadtgebiet verwirklicht werden soll und wenn die Herstellung von Stellplätzen im Rahmen der gesetzlichen Pflicht nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
Die Ablösung kann auf Teile der Stellplatzpflicht beschränkt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.