Die Vergnügungssteuer ist eine der kleinen, örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern, die eine Gemeinde durch eigenes Satzungsrecht ausgestalten kann. Sie dient zum einen natürlich der Einnahmeerzielung, ein gewisser lenkender Charakter dieser Steuer ist jedoch zwischenzeitlich durchaus zu erkennen und auch zulässig. So kann und darf mit dieser Steuer eine gewisse Eindämmung bestimmter Aktivitäten verbunden sein.
Die Stadt Laichingen hat mit der Satzung in der Fassung vom 16.03.1993 von ihrem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht. So kann die Besteuerung von Spielgeräten je nach Aufstellort unterschiedlich erfolgen. Auch die Art der Spielgeräte kann über den Steuersatz beeinflußt werden.