Abbruch einer baulichen Anlage
Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen.
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Amtsleiter Amt für Bauwesen, Umweltschutz und Stadtentwicklung
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Sachgebietsleitung Baurechtsamt, Umweltschutz und Stadtentwicklung
Soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist, muss vor Beginn der Arbeiten ein Abbruchantrag (im Kenntnisgabeverfahren oder Genehmigungsverfahren) bei der Stadtverwaltung Laichingen eingereicht werden.
Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
- Anlagen, die nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei erstellt werden dürfen,
- freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
- sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Für den Abbruch eines Denkmals im Kenntnisgabeverfahren ist in jedem Fall eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich.
Das Formular "Abbruch baulicher Anlagen" finden Sie auf der Internetseiten des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur.
Beim Genehmigungsverfahren werden die Gebühren vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis festgesetzt.
Im Kenntnisgabeverfahren werden die Gebühren durch die Stadt Laichingen erhoben.