Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der Stadtverwaltung anzeigen.
Das gleiche gilt, wenn der Bertrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ober der Betrieb aufgegeben wird.
Die Gewerbemeldungen sind zeitnah zu erstatten.
Die Anzeige dient dem Zweck, die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.