Zur Erlangung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind bestimmte Voraussetzungen notwendig.
So können z. B. Behinderte mit einem nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von 80 vom Hundert, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (also das Merkzeichen "RF" in ihrem Behindertenausweis zuerkannt bekommen haben), von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit werden.
Das gleiche gilt für Empfänger von laufenden Sozialgeldeistungen.
Antragsteller müssen den Leistungsbescheid des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis oder des Arbeitsamtes im Original vorlegen.
Weitere Infos zur Rundfunkgebührenpflicht erhalten Sie bei der GEZ.