Spenden und Sponsoring

1. Spenden für gemeinnützige Zwecke (§ 52 Abgabenordnung)

Steuerbegünstigte Spenden an die Stadt Laichingen i. S. d. § 10 b Einkommensteuergesetz sind freiwillige entgeltliche oder unentgeltliche Zuwendungen zur Förderung von gemeinnützigen Zwecken nach § 52 Abgabenordnung:

a) Geldspende: zweckgebundene Geldleistung an die Stadt Laichingen, z. B. zur Beschaffung von Kinderbüchern für die Stadtbücherei,
b) Sachspende: zweckgebundene Sachleistung an die Stadt Laichingen, z. B. eine Obstspende an die Kindergärten.


Eine weitere Voraussetzung für die Spende ist, dass der Spender keine Gegenleistung für die Spende von der Stadt Laichingen (z. B. eine Werbetafel mit Firmennamen am Spielplatz mit von ihm gespendeten Spielgeräten) erwartet, da ihm nur die Förderung des Spendenzwecks (z. B. neue Spielgeräte für den Spielplatz) wichtig ist.

Laut § 78 Abs. 4 Gemeindeordnung ist der Gemeinderat der Stadt Laichingen (und nicht die Verwaltung) für die Annahme von Spenden zuständig.

Die Vorlage der eingegangenen Spenden im Gemeinderat erfolgt nach Bedarf und hängt von der Anzahl der eingegangenen Spenden innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab.

Dadurch verzögert sich häufig die Ausstellung der Spendenbescheinigungen, da diese nur nach Annahme der Spenden durch den Gemeinderat ausgestellt werden dürfen.

Wir bitten deshalb um Verständnis dafür, dass nicht jede Einzelspende sofort in der nächsten Gemeinderatssitzung behandelt wird.

Gemäß § 50 Abs. 4 Nr. 2 a Einkommensteuerdurchführungsverordnung genügt für Spenden bis 300,00 € anstelle einer Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts als Spendennachweis beim Finanzamt. Bitte beachten Sie, dass wir deshalb nur noch für Spenden ab 300,00 € eine Spendenbescheinigung ausstellen.

Möchten Sie der Stadt Laichingen eine Spende für einen in § 52 Abgabenordnung genannten gemeinnützigen Spendenzwecke zukommen lassen, bedanken wir uns hierfür bereits jetzt und bitten Sie um folgende Vorgehensweise:

Damit wir die Spende richtig zuordnen und die Spendenbescheinigung korrekt ausstellen können, schreiben Sie bitte Folgendes auf die Überweisung:

- das Wort Spende,
- den Spendenzweck (z. B. Spende für Feuerwehr Laichingen),
- Ihren Vor- und Nachnamen,
- Ihre vollständige Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).

Bitte überweisen Sie die Spende auf eine der folgenden Bankverbindungen:

Sparkasse UlmIBAN DE26 6305 0000 0008 6001 03 BIC SOLADES1ULM
Volksbank Alb eGIBAN DE08 6309 1300 0000 6960 05 BIC GENODES1LAI

2. Sponsoring (Vertrag mit Leistung und Gegenleistung)

Sponsoring ist keine Spende i. S. d. § 52 Abgabenordnung, da nicht die Gemeinnützigkeit und somit der Spendenzweck im Vordergrund steht, sondern eine vertraglich vereinbarte Geld- und/oder Sachleistung des Sponsors mit einer ebenfalls vertraglich vereinbarten Gegenleistung der Stadt Laichingen.

Ein Beispiel dafür ist, dass als Gegenleistung für die vom Sponsor bezahlten, neuen
Spielgeräte eine Werbetafel mit dem Firmennamen des Sponsors am Spielplatz
aufgestellt wird.

Aus gesetzlichen Gründen darf hierfür keine Spendenbescheinigung ausgestellt
werden.

Die steuerliche Behandlung wird im Vorfeld für jeden Einzelfall mit dem Finanzamt
Bad Urach abgeklärt.