Abfall und Müll entsorgen

Seit dem 01.01.2023 ist die Zuständigkeit für die Abfallentsorgung von den Städten und Gemeinden an den Landkreis übergegangen.

Bei Fragen wenden Sie sich an die Abfallwirtschaft, Alb-Donau-Kreis unter Tel. 0731/185-3333.

Gelbe Säcke erhalten Sie kostenlos bei der Stadtverwaltung Laichingen, der Stadtbücherei oder bei den Ortsverwaltungen.

Kontakt

Sie sind gemeldet bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.

in manchen Fällen: aktuelle Meldebestätigung

Informieren Sie sich bei der für Sie zuständigen Stelle. Die für Ihren Wohnort gültige Abfallwirtschaftssatzung regelt, ob jeder Haushalt oder jede Hausnummer eigene Müllbehälter (zum Beispiel Restmüll, Bioabfall, Papier, Verpackungen) nutzen muss.
In vielen Stadt- und Landkreisen ist die Mindestanzahl an Müllbehältern pro Haushalt vorgeschrieben. In Abhängigkeit von den in der Abfallwirtschaftssatzung enthaltenen Regelungen können Sie gegebenenfalls mit anderen Bewohnern oder Nachbarn eine sogenannte Behältergemeinschaft bilden.

keine

  • Es gibt keine landesweit einheitliche Kostenregelung. Erkundigen Sie sich deshalb bei der für Sie zuständigen Stelle.
  • Die jeweilige Abfallgebührensatzung Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises regelt die Höhe der Abfallgebühren. Der Gemeinderat oder Kreistag beschließt die Satzung.

Die hier aufgeführten Angaben dienen der Information.
Wenn eine Entscheidung der Behörde erforderlich ist (zum Beispiel bei einem Gebührenbescheid), wird die Behörde Ihnen dazu die Entscheidung als förmliche Mitteilung zusenden.
Diese Entscheidung enthält auch den Hinweis auf die rechtlichen Möglichkeiten, die Ihnen offenstehen, falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind.
In diesem Rechtsbehelf sind auch Fristen genannt, die Sie unbedingt beachten müssen.
Der Rechtsbehelf enthält ebenfalls die Information, an welche Stelle Sie sich in einem solchen Fall wenden können.

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG):

  • § 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

örtliche Abfallgebührensatzung

örtliche Abfallwirtschaftssatzung

keine

07.05.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg