Verfahrensfreie Bauvorhaben

Alternativbezeichnung: Bauen verfahrensfreie Vorhaben

Für eine Reihe von untergeordneten Baumaßnahmen benötigen Sie weder ein Baugenehmigungs- noch ein Kenntnisgabeverfahren (=verfahrensfreie Vorhaben).

Verfahrensfrei heißt dabei lediglich, dass ein behördliches Prüfverfahren nicht beantragt werden muss.

Die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind aber auch bei verfahrensfreien Maßnahmen eigenverantwortlich zu beachten.

Dies gilt z. B. für die Festsetzungen des Bebauungsplanes, die Einhaltung der Abstandsflächen nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und die Maßnahmen der Standsicherheit.

Die verfahrensfreien Vorhaben ergeben sich aus § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBO) mit Aufzählung der Vorhaben im Anhang.


Grundsätzlich liegen vor Außenwänden Abstandsflächen gemäß § 5 Abs. 1 Landesbauordnung (LBO).

Nach § 6 Abs.1 Nr. 2 LBO sind bestimmte Anlagen jedoch ohne eigene Abstandsflächen zulässig z.B. Garagen mit einer Wandhöhe von bis zu 3 m und einer Wandfläche bis zu 25 m². 

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass die Grenzbebauung an den einzelnen Nachbargrenzen 9 m und insgesamt (an allen Grenzen) 15 m nicht überschreiten darf (§6 Abs. 1 Satz 3 LBO). 


Zuständige Stelle ist das Landratsamt Alb-Donau-Kreis.


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