Verfahrensfreie Bauvorhaben
Für eine Reihe von untergeordneten Baumaßnahmen benötigen Sie weder ein Baugenehmigungs- noch ein Kenntnisgabeverfahren (=verfahrensfreie Vorhaben).
Verfahrensfrei heißt dabei lediglich, dass ein behördliches Prüfverfahren nicht beantragt werden muss.
Die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind aber auch bei verfahrensfreien Maßnahmen eigenverantwortlich zu beachten.
Dies gilt z. B. für die Festsetzungen des Bebauungsplanes, die Einhaltung der Abstandsflächen nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und die Maßnahmen der Standsicherheit.
Die verfahrensfreien Vorhaben ergeben sich aus § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBO) mit Aufzählung der Vorhaben im Anhang.
Grundsätzlich liegen vor Außenwänden Abstandsflächen gemäß § 5 Abs. 1 Landesbauordnung (LBO).
Nach § 6 Abs.1 Nr. 2 LBO sind bestimmte Anlagen jedoch ohne eigene Abstandsflächen zulässig z.B. Garagen mit einer Wandhöhe von bis zu 3 m und einer Wandfläche bis zu 25 m².
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass die Grenzbebauung an den einzelnen Nachbargrenzen 9 m und insgesamt (an allen Grenzen) 15 m nicht überschreiten darf (§6 Abs. 1 Satz 3 LBO).
Zuständige Stelle ist das Landratsamt Alb-Donau-Kreis.