Wasserrechtliche Erlaubnis beantragen - Allgemeines
Die Abwässer im Gebiet der Stadt Laichingen sind gemäß der Abwassersatzung ordnungsgemäß zu beseitigen.
Sachgebietsleiter Tief- und Straßenbau
Amt: Amt für Bauwesen, Umweltschutz und Stadtentwicklung, Sachgebiet: Tief- und Straßenbau +1 Weitere
Sachbearbeiter Tief- und Straßenbau
Sachgebiet: Tief- und Straßenbau
Eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt die zuständige Behörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen).
Gesetzlich geregelt ist zudem, wann eine Erlaubnis nicht erteilt werden kann.
Dies ist der Fall, wenn nicht vermeidbare, schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt sind.
Beispielsweise setzt eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) unter anderem voraus, dass die Schadstofffracht des Abwassers nach dem Stand der Technik so gering wie möglich ist.
Welche Unterlagen erforderlich sind, richtet sich nach der Art des beantragten Vorhabens.
In jedem Fall erforderlich sind ein Erläuterungsbericht und aussagekräftige Lagepläne.
Für die Einleitungserlaubnis einer Abwasseranlage sind zum Beispiel regelmäßig die im Folgenden genannten Dokumente erforderlich. Im Einzelfall können von der zuständigen Behörde jedoch weitere Unterlagen verlangt werden:
Hinweis: Im Einzelfall müssen auf Anforderung weitere Unterlagen vorgelegt werden.
Beantragen Sie die wasserrechtliche Erlaubnis schriftlich oder über die Leistungen "Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beantragen" und "Benutzung eines Gewässers - Erlaubnis zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser beantragen" per Onlineantrag im Serviceportal Baden-Württemberg bei der zuständigen Stelle. Sie prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Zulassung.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist für Ihr Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen oder zumindest eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung.
Wenden Sie sich dazu vor Antragstellung an die für Ihren Antrag zuständige Behörde.
Je nach Inhalt Ihres Antrags kann eine Öffentlichkeitsbeteiligung gesetzlich vorgeschrieben sein.
keine
je nach Gebührenordnung der zuständigen Stelle
je nach Art der für die Erlaubnis beantragten Gewässerbenutzung
Ausführungen zum Rechtsbehelf können Sie der jeweiligen Entscheidung der Wasserbehörde entnehmen.
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (UVwG)
Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen direkt an Ihre zuständige Wasserbehörde.
10.09.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg
Die untere Wasserbehörde ist grundsätzlich zuständig:
Für Benutzungen nach § 82 Absatz 2 und 3 Wassergesetz Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien als höhere Wasserbehörden zuständig.