Wasserrechtliche Erlaubnis beantragen - Allgemeines

Die Abwässer im Gebiet der Stadt Laichingen sind gemäß der Abwassersatzung ordnungsgemäß zu beseitigen.

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Eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt die zuständige Behörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen).

Gesetzlich geregelt ist zudem, wann eine Erlaubnis nicht erteilt werden kann.

Dies ist der Fall, wenn nicht vermeidbare, schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt sind.

Beispielsweise setzt eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) unter anderem voraus, dass die Schadstofffracht des Abwassers nach dem Stand der Technik so gering wie möglich ist.

Welche Unterlagen erforderlich sind, richtet sich nach der Art des beantragten Vorhabens.

In jedem Fall erforderlich sind ein Erläuterungsbericht und aussagekräftige Lagepläne.

Für die Einleitungserlaubnis einer Abwasseranlage sind zum Beispiel regelmäßig die im Folgenden genannten Dokumente erforderlich. Im Einzelfall können von der zuständigen Behörde jedoch weitere Unterlagen verlangt werden:

  • Stellungnahme zu den Möglichkeiten der öffentlichen Abwasserbeseitigung für den ausgewiesenen Standortbereich durch
    • den jeweils zuständigen Abwasser-/Wasser-Zweckverband
    • oder die jeweils zuständige Gemeinde
  • Flurkarte(n) zum ausgewiesenen Bereich des Vorhabens
  • Lage- und Abstandsplan
    • zum Standort der Abwasserbehandlungsanlage,
    • zum Verlauf der Verrohrung für Abwasserleitungen und
    • zum Standort für die sich daran anschließende Einleitstelle in das jeweilige Gewässer
  • Betriebsbeschreibung mit Ausführungs- oder Systemzeichnung der vorgesehenen Abwasserbehandlungsanlage und den Mess- und Kontrollverfahren
  • Betriebsbeschreibung für die bereits gewählte Kleinkläranlage (KKA)
  • zeichnerische Darstellung des Einleitungsbauwerkes
  • Zustimmung des für das benutzte Gewässer Unterhaltspflichtigen
  • nachbarrechtliche Zustimmungserklärung bei der Querung fremder Grundstücke.

Hinweis: Im Einzelfall müssen auf Anforderung weitere Unterlagen vorgelegt werden.

Beantragen Sie die wasserrechtliche Erlaubnis schriftlich oder über die Leistungen "Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beantragen" und "Benutzung eines Gewässers - Erlaubnis zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser beantragen" per Onlineantrag im Serviceportal Baden-Württemberg bei der zuständigen Stelle. Sie prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Zulassung.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist für Ihr Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen oder zumindest eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung.
Wenden Sie sich dazu vor Antragstellung an die für Ihren Antrag zuständige Behörde.

Je nach Inhalt Ihres Antrags kann eine Öffentlichkeitsbeteiligung gesetzlich vorgeschrieben sein.

keine

je nach Gebührenordnung der zuständigen Stelle

je nach Art der für die Erlaubnis beantragten Gewässerbenutzung

Ausführungen zum Rechtsbehelf können Sie der jeweiligen Entscheidung der Wasserbehörde entnehmen.

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)

  • §§ 8 ff. - Erlaubnis, Bewilligung, Gehobene Erlaubnis
  • § 57 - Einleiten von Abwasser in Gewässer

Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

  • § 14 - Benutzungen
  • § 20 - Gemeingebrauch
  • § 21 - Bestimmungen für Gemeingebrauch, Eigentümergebrauch und Anliegergebrauch sowie für das Verhalten im Uferbereich
  • § 93 - Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren
  • § 82 - Zuständigkeiten

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

  • §§ 4 ff.

Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (UVwG)

  • §§ 10 ff.

Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen direkt an Ihre zuständige Wasserbehörde.

10.09.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

Die untere Wasserbehörde ist grundsätzlich zuständig:

  • bei Gewässerbenutzungen in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • bei Gewässerbenutzungen in einem Landkreis: das Landratsamt

Für Benutzungen nach § 82 Absatz 2 und 3 Wassergesetz Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien als höhere Wasserbehörden zuständig.