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Abgeänderte Corona-Verordnung vom 17.04.2020 + Richtlinie für den Einzelhandel (Hygienestandards)


Folgende – aus kommunaler Sicht relevanten – inhaltlichen Änderungen sind vorgenommen worden:
  • Die Schließung von Einrichtungen wird teilweise aufgehoben. Für folgende weitere Einrichtungen ist die Öffnung ab 20.04.2020 bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen wieder erlaubt:
- Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 m²
sowie
- Unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen,
- Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive,
- Außer-Haus-Verkauf von Cafés und Eisdielen.
- Die erweiterten Sonn- und Feiertagsöffnungsmöglichkeiten werden aufgehoben.
  • Es wird eine Ermächtigungsgrundlage für die Datenübermittlung zwischen den Gesundheitsämtern und den Ortspolizeibehörden sowie dem Polizeivollzugsdienst geschaffen
  • Für stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe gilt ein Betretungsverbot.
  • Neu eingeführt wird die Empfehlung, nicht-medizinische Alltagsmasken die Mund und Nase bedecken, dort zu tragen, wo mit einer Einhaltung des Mindestabstand nicht gerechnet werden kann (z.B. beim Einkauf oder im öffentlichen Personennahverkehr)
  • Sonstige Regelungen werden überwiegend bis zum 03. Mai 2020 verlängert.
--> Download Corona-Verordnung
--> Download Übersicht geschlossene/geöffnete Geschäfte

Richtlinie zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung

Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Anwendung in der Verwaltungspraxis vor Ort haben Wirtschaftsministerium und Sozialministerium gemeinsame Richtlinien zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung erlassen. Diese definieren die zu berücksichtigenden Parameter für die Berechnung der zulässigen Verkaufsfläche und erläutern die hygienischen Voraussetzungen, die für ein Offenhalten erfüllt sein müssen.

Kurz zusammengefasst gilt:
  • Räumliche Abtrennung („Teilsperrungen“) zur Erreichung der maßgeblichen Flächengrenze von 800 Quadratmetern sind nicht möglich.
  • Die Ausnahme des § 4 Abs. 3 Ziff. 12a gilt nur für Einzelhandelsgeschäfte, auch wenn in den Richtlinien nur generell von „Geschäften“ die Rede ist.
  • Eine Zuziehung der Baugenehmigung zur Beurteilung der Größe der Verkaufsfläche ist zur Orientierung möglich.
  • Die Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz sind für die Betreiber verbindlich. Er hat dafür zu sorgen, dass diese eingehalten werden.

--> Download Richtlinie

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