Aktuell ist für dieses Anliegen leider noch kein Online-Prozess verfügbar.
?Leider können aktuell aufgrund der komplexen Prozesse noch nicht alle Anträge und Dienstleistungen komplett digitalisiert und als Online Prozess angeboten werden.
Alternativ stehen Ihnen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
Eine generelle Vorschrift, wonach Hunde an die Leine zu nehmen sind, gibt es bis jetzt noch nicht. Jedoch wurden einzelne Polizeiverordnungen erlassen, um vor speziellen Gefahren zu schützen.
Konkret gilt folgendes:
Auf den Wegen und Plätzen der öffentlichen Anlagen im Stadtgebiet sind Hunde an der Leine zu führen.
Es ist nicht gestattet, Hunde auf Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen zu führen oder laufen zu lassen.
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser öffentliche Anlagen nicht mit Kot beschmutzt. Verunreinigungen sind zu entfernen.
In diesem Zusammenhang ist auch die Polizeiverordnung des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde zu beachten. Danach gelten als gefährlich:
Hunde, die zum Streunen, zum Hetzen oder zum Reißen von Wild oder Vieh neigen
bissige Hunde
Hunde, die in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen.
Gefährliche Hunde sind in Gewahrsam zu halten.
Außerhalb des befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen. Sie dürfen hierbei nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher zu führen. Bissige Hunde müssen dabei einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.