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Dienstleistung

Verfahrensfreie Bauvorhaben

Für eine Reihe von untergeordneten Baumaßnahmen benötigen Sie weder ein Baugenehmigungs- noch ein Kenntnisgabeverfahren (verfahrensfreie Vorhaben).

Verfahrensfrei heißt dabei lediglich, dass ein behördliches Prüfverfahren nicht beantragt werden muss. Die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind aber auch bei verfahrensfreien Maßnahmen eigenverantwortlich zu beachten.

Dies gilt z. B. für die Festsetzungen des Bebauungsplanes, die Einhaltung der Abstandsflächen nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und die Maßnahmen der Standsicherheit.

Die verfahrensfreien Vorhaben ergeben sich aus § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBO) mit Aufzählung der Vorhaben im Anhang.


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Mitarbeiter
  • Amtsleiter Amt für Bauwesen, Umweltschutz und Stadtentwicklung
  • Sachgebietsleitung Baurechtsamt, Umweltschutz und Stadtentwicklung
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Zuständige Stelle
Telefon:
Fax:
0731 185 61 93 69
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Zugehörigkeit zu
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