Verfahrensfreie Bauvorhaben
Für eine Reihe von untergeordneten Baumaßnahmen benötigen Sie weder ein Baugenehmigungs- noch ein Kenntnisgabeverfahren (verfahrensfreie Vorhaben).
Verfahrensfrei heißt dabei lediglich, dass ein behördliches Prüfverfahren nicht beantragt werden muss. Die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind aber auch bei verfahrensfreien Maßnahmen eigenverantwortlich zu beachten.
Dies gilt z. B. für die Festsetzungen des Bebauungsplanes, die Einhaltung der Abstandsflächen nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und die Maßnahmen der Standsicherheit.
Die verfahrensfreien Vorhaben ergeben sich aus § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBO) mit Aufzählung der Vorhaben im Anhang.
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Amtsleiter Amt für Bauwesen, Umweltschutz und Stadtentwicklung
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Sachgebietsleitung Baurechtsamt, Umweltschutz und Stadtentwicklung